Winterdienst Vorschriften in Thüringen

Hier erfährst Du, welche Vorschriften und Regeln es hinsichtlich des Winterdienstes und dem Schneeräumen in Thüringen gibt.

Winterdienst Vorschriften und Regeln in Thüringen

Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Straßen und Gehwege bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Innerhalb der Ortslagen haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu räumen und bei Bedarf zu streuen. Darüber hinaus sind die Gehwege und Fußgängerüberwege von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.


Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf Thüringer Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten. Außerhalb geschlossener Ortslagen sind für Kreis- und Gemeindestraßen die Kreise bzw. Gemeinden zuständig.

Auf allen anderen Straßen sorgen die jeweiligen Träger der Straßenbaulast dafür, dass die Straßen möglichst schnell geräumt oder gestreut werden.

Die Räum- und Streupflicht bezüglich der Gehwege können die Gemeinden bzw. Städte durch Satzung auf die Anwohner übertragen.

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)

Quelle: offizielle Webseite des Landes Thüringen