Winterdienst Vorschriften in Schleswig-Holstein

Hier erfährst Du, welche Vorschriften und Regeln es hinsichtlich des Winterdienstes und dem Schneeräumen in Schleswig-Holstein gibt.

Winterdienst Vorschriften und Regeln in Schleswig-Holstein

Der Winterdienst hat grundsätzlich sicherzustellen, dass auch bei Glätte und Schnee die Straßen, Radwege und Gehwege sicher befahrbar / begehbar sind.

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.

Die Räum- und Streupflicht kann durch Satzung der Gemeinden, Ämter oder Städte auf die Anwohner/innen übertragen werden.

Rechtsgrundlage für den Winterdienst in Schleswig-Holstein

  • § 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • §§ 10, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

§ 3 FStrG
StrWG

Quelle: offizielle Webseite des Landes Schleswig-Holstein