Winterdienst Vorschriften in Bremen

Hier erfährst Du, welche Vorschriften und Regeln es hinsichtlich des Winterdienstes und dem Schneeräumen in Bremen gibt.

Winterdienst Vorschriften und Regeln in Bremen

Egal ob Schnee oder nicht: Von Mitte Oktober bis Anfang April ist der Winterdienst von Die Bremer Stadtreinigung (DBS) immer in Rufbereitschaft. Die Einsatzleiter*innen beobachten täglich die Vorhersagen der Wetterdienste und kontrollieren auch in der Nacht die Straßen, um jederzeit aktiv werden zu können.

Bei Glätte rücken dann die Streufahrzeuge und Handkolonnen aus und befreien zunächst die Hauptverkehrsstraßen und Straßenabschnitte mit Buslinienverkehr von Schnee und Eisglätte. Innerhalb von drei Stunden nach Einsatzbeginn sind dann die wichtigsten Straßen mit Feuchtsalz abgestreut.

Nachrangig werden grundsätzlich alle Radwege geräumt und gestreut, wenn die Witterung der laufende Betrieb dies zulassen. Bei besonders kritischen Wetterlagen wie Eisregen, überfrierender Nässe, festgefahrener Schneedecke etc. wird in Absprache mit dem Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ein Sand-Salz-Gemisch eingesetzt.

Nebenstraßen werden i.d.R. nicht geräumt oder gestreut und nur bei besonderen Bedarfen (z. B. wenn die Abfallentsorgung sonst nicht möglich ist) berücksichtigt.

Winterstreudienstkatalog

Diese Auflistung enthält alle Straßen, deren Fahrbahnen mit Salz gestreut werden. Basierend auf den Erfahrungen der vergangenen Bremer Winter pflegen wir sie laufend.

Es sind keine Radwege, Plätze, Überwege, Gehwege oder sonstige Straßenteile enthalten, die dem Fußgängerverkehr dienen. Dafür richtet sich der Streudienst ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Alle nicht genannten Straßen werden nur auf Anforderung und nach Prüfung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von Schnee geräumt bzw. gestreut.

Winterstreudienstkatalog (pdf, 276.7 KB)

Zuständigkeit im Winterdienst:
DBS: Wir sind für das Gebiet nördlich der Lesum zuständig (Bremen Nord)
SRB: Unsere Beteiligungsgesellschaft Straßenreinigung Bremen GmbH ist durch unsere Beauftragung für das Gebiet südlich der Lesum zuständig (Bremen Stadt)

Es lässt sich beim Winterdienst nicht immer vermeiden, dass die Räumfahrzeuge versehentlich bereits freigeräumte Einfahrten wieder mit Schnee „vollräumen“. Dies ist für die betroffenen Bürger*innen mit Sicherheit sehr ärgerlich. Wir bitten an dieser Stelle daher um Verständnis und entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten. Vielen Dank!

Sie haben Fragen oder Hinweise zum Winterdienst?
Dann wenden Sie sich bitte direkt an unseren Kundenservice unter info@dbs.bremen.de oder 0421 361-3611.

Fragen und Antworten

Wer muss den Schnee räumen?
Das kommt zunächst darauf an, wo der Schnee liegt. Auf dem eigenen Grundstück gilt dabei genau wie auf dem Gehweg vor dem Haus: Hier müssen Anlieger*innen selbst tätig werden. Der Schnee muss somit selbstständig geräumt werden.
Schnee auf den Hauptverkehrsstraßen liegt dagegen im Verantwortungsbereich von DBS. Dazu sind unsere Mitarbeitenden in ständiger Rufbereitschaft und räumen innerhalb von vier Stunden nach Einsatzbeginn die wichtigsten Straßen für Auto- und Busverkehr.

Wer streut die Straßen und Wege?

Straßen werden von DBS gestreut, bei Gehwegen sind wieder die Anlieger*innen gefragt. Das Bremische Landesstraßengesetz legt hier in den Paragrafen 39 bis 42 die Einzelheiten der Verpflichtungen fest. Dazu zählt unter anderem, glatte Wege betretbar zu halten. Besonders gut eignen sich dazu Sand und Split. Streusalz sollte dagegen nicht zum Einsatz kommen und ist nur in sehr geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Wann muss gestreut werden?

Während unsere Mitarbeitenden in ständiger Rufbereitschaft sind, müssen Privathaushalte natürlich nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Schnee räumen und Wege streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 7:00 und 20:30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 und 20:00 Uhr.

Ab wann gelten die Wege als geräumt?

Die Antwort auf diese Frage hängt natürlich immer von der betrachtenden Person ab. Auch hier hilft allerdings ein Blick in das Bremer Landesstraßengesetz. In Paragraph 41 wird eine Breite von 1,50 Metern ausgewiesen. In diesem Umfang sollten die Wege also entsprechend geräumt werden.

Kann ich haftbar gemacht werden bei Unfällen?

Kommt es auf dem Anlieger Gehweg tatsächlich zu einem Unfall, können Anlieger*innen unter Umständen für den Schaden haftbar gemacht werden. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Unfall nicht auf fahrlässiges Verhalten der betreffenden Person erfolgt ist, sondern auf unzureichendes Räumen und Streuen des Weges.

Können Eigentümer*innen die Pflicht auf Mieter*innen übertragen?

Grundsätzlich fällt die Räum- und Streupflicht in den Verantwortungsbereich der Eigentümer*innen. Allerdings können die damit verbundenen Aufgaben auch auf die Mieter*innen übertragen werden, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten wurde. Geschieht dies ausschließlich über die Hausordnung, muss diese ausdrücklicher Bestandteil des Mietvertrages sein.

Quelle: offizielle Webseite der Stadt Bremen